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Seite 1 von 2 Alle Firmen- und Produktnamen unterliegen den länderspezifischen Copyrightbestimmungen und sind geschützt. Die Verwendung und Verbreitung unterliegt gewissen Bestimmungen. Inhalte auf privaten Homepages sind ebenfalls aufgrund des Urheberschutzgesetzes zumindest innerhalb des Geltungsbereiches der Bundesrepublik Deutschland geschützt und dürfen nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers kopiert, verändert, verbreitet oder in einer sonstigen Form beschränkt werden. Gleiches gilt für Shareware, zu deren Verbreitung der Rechteinhaber zustimmen muß.
Alle von mir präsentierten Inhalte unterliegen den o.a. Bestimmungen und dürfen nicht ohne meine Zustimmung verändert, verbreitet, kopiert oder sonst beschränkt werden. Verstöße werden nach Kenntniss ohne Voranmeldung mit einer Anzeige wegen Verstoßes gegen das Urheberschutzgesetz verfolgt. Allgemein Ich, aber auch der Webdesigner oder ganz besonders der Script-Programmierer stehen vor einem echten Dilemma: Kaum einer nimmt heute noch Rücksicht auf Urheberrechte, besonders wenn es um Scripte und Quellcodes geht, und schützen oder verbergen lässt sich ein HTML-Quellcode auch nicht. Recht und Moral liegen im Streit mit Technik und Praxis im Internet - von wirtschaftlichen und politischen Interessen ganz zu schweigen. Meine Ausführungen beziehen sich oft auf Profan². Sie gelten aber ebenso für HTML, JavaScript sowie alle anderen Programmier- und Scriptsprachen, Workshops und Tuturials auf meiner Website. Zum Urheberrecht Die Geltung des Urheberrechts auch im Internet scheint vielen Surfern nicht bewußt zu sein. Das gilt für die Inhalte, viel mehr aber für die dahinterliegenden Codes. Bei Fotos, Grafiken und Sounds sorgt die Presse zumindest für einigen Rummel und es wird an Wasserzeichen und anderen Signaturmöglichkeiten gearbeitet, die bei Klartext naturgemäß versagen.
Allerdings ist das Interesse am Code sicher auch geringer als an Sounds und Bildern. Die Codekopierer sind schließlich nicht Otto-Normal-Surfer, sondern Leute die (immerhin) Webseiten auch gestalten, aber eben noch nicht so routiniert programmieren können oder wollen, dass sie mit eigenen Programmen schneller sind - oder sich besser fühlen. Und wo Inhalte noch offensichtlich geklaut sind, ist dies beim Code nicht sofort zu sehen. Um den Quellcode zu erforschen, muss man sich diese Ansicht erstmal aufrufen. Rein rechtlich sieht es in groben Zügen so aus: Wo eine persönliche geistige Schöpfung, eine gestalterische Eigenleistung vorliegt, hat ausschließlich der Autor das Urheberrecht. Das gilt nach § 2 I 1. Urheberrechtsgesetz auch für "Programme für die Datenverarbeitung". Ob er hiervon die Verwertungsrechte, auch teilweise, weitergibt, ist seine Sache - auch im Internet. Ganz auf sein Urheberrecht verzichten kann er nach deutschem Urheberrechtsgesetz gar nicht, echte Public Domain-Produkte gibt es also eigentlich hierzulande nicht. Das gilt nicht nur für Inhalte, sondern auch für den Code, der dahinter steht! Diese Eigenheit des Urheberrechts liegt darin begründet, dass man zwischen den Verwertungsrechten und dem eigentlichen Urheberrecht, das darüber hinausgeht, unterscheidet. Das Urheberrecht dient zum Schutz des Urhebers in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Persönliche Beziehungen aber kann man nicht verkaufen, veräußern oder übertragen. Eigenständige gestalterische Leistung erfordert einen gewissen Umfang, der über wenige Zeilen Code oder eine Verkettung von 2 oder 3 Funktionen hinausgeht, aber nicht etwa allgemeine Anerkennung als Kunstwerk o.ä. Der Umfang muß groß genug sein, um Unterscheidungsmerkmale zu den Werken anderer Autoren zu bieten. Das Urheberrecht gilt nicht nur zu Lebzeiten des Autors, sondern bis 70 Jahre nach seinem Tod. Hier liegt ein Kritikpunkt an der Eingliederung in das Urheberrecht: Eine schnell-lebige Branche wie die IT wird sehr lange an Rechte gebunden, dies blockiert nach mancher Ansicht den Softwaremarkt der Zukunft - wobei offen bleibt, ob der Softwaremarkt nicht hinter den Beziehungen des Autors zu seinem Werk zurückstehen sollte. Im Gegensatz zum amerikanischen Urheberrecht ist in Deutschland ein Copyright-Vermerk nicht erforderlich. Der Autor hat das geistige Eigentum bereits mit dem Entstehen des Werkes - was nach deutschem Verständnis der Natur des Urheberrechts nur konsequent ist. Allerdings kann es durchaus sinnvoll sein, einen Vermerk anzubringen. Dort kann der Autor festhalten, ob und unter welchen Bedingungen er einer Weiterverwendung zustimmt. Das ©-Zeichen dient international als Kennzeichnung von Texten, Bildern etc., für die der Urheber Schutz beansprucht. Jeder kann es verwenden, auch wenn das Werk nicht anderweitig, z.B. als Warenzeichen, geschützt ist. Das ©-Zeichen stellt das Werk unter den Schutz der UCC, der Universal Copyright Convention, die von den USA, allen EU-Staaten und vielen anderen Staaten der Welt unterzeichnet wurde. Angegeben werden sollte neben dem Zeichen das Jahr der Erstellung sowie der Name des Urhebers. Zu diesem Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (lasst den Vermerk im Script stehen!), auf Schutz vor Entstellung und Beeinträchtigung (hackt meinen Server nicht!) und auf die Entscheidung über eine Veröffentlichung. Ausnahmen gibt es im (deutschen) Urheberrecht natürlich auch, etwa für den rein privaten Gebrauch oder für Lehrzwecke oder als Zitat. Gerade diese Ausnahmen bestätigen aber nur, dass selbstverständlich eine ungenehmigte Weiterverbreitung verboten ist. Ein Zitat muss als solches gekennzeichnet sein, Privatgebrauch schließt eine Veröffentlichung aus. Im Bereich von Musik und Literatur sorgen immerhin GEMA und VG Wort dafür, dass die Autoren noch etwas von ihrer Leistung haben, z.B. über Abgaben, die beim Kauf von Tonträgern und Kopiergeräten fällig sind. Der Webautor aber steht im Regen - und was die anstehende EU-Richtlinie praktisch bringt, bleibt abzuwarten. Unter Umständen zur freien Verfügung gestellt sind wohl auch Beiträge in Newsgroups, Zeitschriften und Büchern oder an ähnlichen Plätzen, an denen der Quellcode "unverborgen" veröffentlicht wird. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an und kann auch anders aussehen! Der Anbieter (also der Homepagebetreiber) sollte sich die Verbreitungsrechte immer vom Urheber zusichern lassen und sich nicht auf dubiose Quellen verlassen. Das mag zwar reichen, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entkommen, zivilrechtliche Schadenersatzforderungen bleiben aber bestehen - mit ggf. schweren finanziellen Folgen. Das kann nur heißen: Keine Bilder, Scripte, MP3-Files und Programme aus dubiosen Quellen veröffentlichen! Im Falle von Hacker-Tools, Spionage-Programmen u.ä. kann zusätzlich noch eine Beihilfe zu einem Computervergehen vorliegen. Zu unterscheiden ist auch bei einer z.B. Profan²Script-Seite zwischen den angebotenen Scripts, die in diesem Fall ja Inhalt der Seite sind, und denen, die die Funktion der Seite verwirklichen. Für letztere gilt allemal das gleiche wie für Scripts "normaler" Seiten. Eine weitere Ausnahme sind technisch notwendige Kopien. Als notwendig gilt z.B. eine Sicherungskopie von Software. Aber wo Notwendigkeit aufhört, ist strittig. Eine Zwischenspeicherung im Cache wird m.E. jeder Autor hinnehmen müssen, der seine Werke im Internet veröffentlicht - auch wenn das nicht unbedingt technisch notwendig ist. Nun kann jeder Webautor sein entgangenes Honorar ja von jedem fordern und einklagen, der seinen Code unerlaubt verwendet. Diese Verfolgung ist aber aufwendig und vor allem bleibt das Problem, solche Verstöße erst einmal aufzuspüren. Wenn der Codedieb sich nicht allzu dumm anstellt, bleibt so etwas dem Zufall überlassen. Urheberrechtsschutz genießt übrigens eigentlich einen hohen Stellenwert. Schon die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 fordert ihn, in Deutschland wird er auch durch das Grundgesetz gewährleistet. Seit 1922 gilt der deutsche Urheberrechtsschutz auch für US-Bürger in Deutschland und umgekehrt. Wie dieser Rechtsschutz ggf. bei einem Medium wie dem Internet aussieht, bleibt abzuwarten. Das amerikanische Urheberrecht erlaubt übrigens den US-Regierungsbehörden die lizenzfreie Nutzung von veröffentlichten Inhalten, gestattet umgekehrt aber auch den Bürgern die urheberrechtsfreie Nutzung des von der Regierung veröffentlichten Materials.
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